Gräb Tortechnik
Gräb Tortechnik

Aktuelle Richtlinien rund ums Tor
-damit Sie immer auf dem Laufenden bleiben-

 

 

An dieser Stelle möchten wir Sie über die wichtigsten Richtlinien, die für die Prüfung von Tor- und Türanlagen relevant sind, informieren.

 

 

ASRA 1.7

 

10 – Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung

 

(1) Die Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers sind zu beachten und müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein. Türen und Tore unterliegen durch betriebliche Veränderungen (insbesondere Nutzungsänderungen, Nachrüstungen und Umbauten) Einflüssen, die im Hinblick auf die Sicherheit neue Voraussetzungen schaffen können. Bei der Beurteilung, ob Türen und Tore unter veränderten Nutzungsbedingungen noch ausreichend sicher sind, ist das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung zu berücksichtigen. […]

 

10.2 – Sicherheitstechnische Prüfung

 

(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können. […]

(3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen).


 

Schließkraftmessung nach ASR A 1.7

 

Kraftbetätigte Tore in Arbeitsstätten müssen (Pflicht lt. ASR A 1.7, Abschn. 10) der Anforderung genügen, die maximal zulässigen Betriebskräfte an Quetsch-, Scher- und Stoßstellen (in der Regel an Haupt- und Nebenschließkanten) nicht zu überschreiten.

Die an der Schließkante wirkenden dynamischen und statischen Kräfte sind fehlersicher so zu begrenzen, dass die zulässigen Werte und die festgelegten Einwirkungszeiten eingehalten oder unterschritten werden.

Kraftbetätigte Tore (Ausnahmen: Totmann - Betrieb oder E - Lösung als Mindestschutzniveau gemäß DIN EN 12453:06/2001) müssen über eine Reversierfunktion verfügen, wenn sie die maximalen Betriebskräfte [Schwellenwerte liegen bei ≤ 400 N bzw. ≤ 1.400 N (dynamisch) bzw. bei ≤ 150 N (statisch) bzw. bei < 25 N (Restkraft)] im Zeitablauf (max. 5 s)] einhalten wollen. Der prinzipielle Verlauf der Kraft über der Zeit der Einwirkung ist in Bild 1 dargestellt. Der geforderte Abbau der Kraft nach 5 s auf Werte gegen Null (£ 25 N) bedeutet in der Praxis, dass der Flügel reversieren muss.

 

 

Legende:

Fd: maximale Kraft während der dynamischen Zeitdauer Td von 0,75 s
Fs: maximale Kraft nach der dynamischen Zeitdauer Td
Td: Zeitdauer, in der die gemessene Kraft 150 N übersteigt
Tt: Zeitdauer, in der die gemessene Kraft 25 N übersteigt

Geben dies die Torsteuerung und die Schutzeinrichtung an der/den Schließkante(n) nicht her, müssen insbesondere ältere Tore nachgerüstet, im äußersten Fall ausgetauscht werden, wenn sie den technischen Regeln/Normen und den Rechtsbestimmungen (s. o.) genügen sollen. Personen- bzw. Arbeitsschutz hat Vorrang vor Bestandsschutz und ist in aller Regel dem Torbetreiber wirtschaftlich zuzumuten.


BGR 232

 

6 - Prüfung

 

6.1 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Fenster, Türen und Tore hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik […] so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren beurteilen kann.

6.2 Die Durchführung der Prüfung nach Abschnitt 6.1 ist zu dokumentieren.


DIBT Richtlinien

 

6 - Periodische Überwachung

 

Feststellanlagen müssen vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten und mindestens einmal monatlich auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden.

Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist. Diese Prüfungen und die Wartung dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden.

Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren.


Verkehrssicherungspflicht nach BGB

 

§ 823 Schadenersatzpflicht

 

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 

 

§ 836 Haftung des Grundstücksbesitzers

 

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. […]

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

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